Satzung GPG

Satzung GPG


Entwurf Satzungsänderung GPM - GPG 2017- Stand 24.09.2018

 

der Gesellschaft für Pluralität im Gesundheitswesen“ (GPG) i. Gr.,

bisher Gesellschaft für Pluralismus in der Medizin e. V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein führt den Namen

            Gesellschaft für Pluralität im Gesundheitswesen (GPG) 
Der neue Vereinsname soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Herdecke.

 

(3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens, indem er sich für die Ausgestaltung und Verbreitung des Methodenpluralismus in der Medizin v.a. auf der Grundlage eines Dialoges zwischen den verschiedenen Therapierichtungen einsetzt.

 

 

(2)       Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Zwecke insbesondere folgende Ziele:

 

a.    Ermöglichung des Dialoges zwischen den verschiedenen Diagnoseverfahren und Therapierichtungen im Sinne einer integrativen Medizin

b.    Vermittlung von Wissen und Verständnis sowie Herstellung von Transparenz über konventionelle und komplementäre Diagnose- und Therapieverfahren sowohl für die ärztliche Profession als auch für Patientinnen und Patienten

c.    Förderung von Forschung und Lehre über konventionelle und komplementäre Diagnose- und Therapieverfahren

d.    Weiterentwicklung von Qualitätsmerkmalen konventioneller und komplementärer Diagnose- und Therapieverfahren

e.    Sachgerechte Beurteilung des Nutzens, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit medizinischer Verfahren durch analoge Kriterien; dabei vorrangige Berücksichtigung von medizinisch-wissenschaftlichen vor wirtschaftlichen Gesichtspunkten

f.     Erhalt von ärztlicher Therapiefreiheit und Individualität in der Patientenbehandlung

g.    Stärkung von Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten für ihre Gesundheit im Hinblick auf die Auswahlmöglichkeiten und die Kostenerstattung von Therapieverfahren

 

(3)         Der Verein verfolgt seine Ziele unter anderem durch folgende Maßnahmen:

 

a.    Schaffung der materiellen Existenzgrundlage eines Dialogforums als unselbständigem Organ innerhalb des Vereins, im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins und unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben des Vereins

b.    die Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. wissenschaftlichen Symposien, Kongressen, Tagungen, Workshops, Vorträgen

c.    Entwicklung von Lehrmethoden zur Verbreitung der Vereinsziele

d.    Pflege des fachlichen, insbesondere wissenschaftlichen Dialoges zwischen Vertretern der unterschiedlichen Therapierichtungen (z.B. auch in der Form eines Internetforums)

e.    die Herausgabe von Publikationen

f.     Durchführung oder Beauftragung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten

 

(4)         Der Verein führt die Maßnahmen selbst durch oder beauftragt Dritte mit deren Durchführung. Der gemeinsamen Zwecksetzung entsprechend kooperiert der Verein zudem eng (mit seinem eigenen Organ) Dialogforum Pluralität im Gesundheitswesen, einem Expertengremium aus Ärzten und Wissenschaftlern, dessen Ziel es ist, durch Pflege eines stetigen strukturierten Dialogs zwischen den Vertretern  unterschiedlicher Therapierichtungen zu einer Pluralität in der Medizin und Erhaltung der ärztlichen Therapiefreiheit beizutragen.

 

(5)         Der Verein kann auch für andere gemeinnützige Körperschaften, die ganz oder teilweise dieselben Zwecke des § 2 Abs. 1 dieser Satzung verfolgen, Mittel beschaffen. Der Verein kann sich – sofern dies für die Zweckverfolgung sachdienlich ist – an Gesellschaften oder Körperschaften mit denselben Zwecken nach § 2 Abs. 1 und ganz oder teilweise denselben Zielen nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung beteiligen oder diese alleine oder gemeinsam mit anderen gründen.

 

(6)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zu Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, freiwillige Geld- oder Sachzuwendungen und Spenden aufgebracht.

 

(7)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(8)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)       Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen (z.B. Stiftungen, Wirtschaftsunternehmen, Verbände, Vereine), werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind, diese Ziele aktiv unterstützen wollen und sich zu einem Jahresbeitrag nach Maßgabe der Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung verpflichten.

 

(2)       Fördermitglied können juristische Personen und Personengesamtheiten werden (z. B. Stiftungen, Wirtschaftsunternehmen, Verbände, Vereine), die an der Verwirklichung der Vereinszeile interessiert sind, diese Ziele regelmäßig und planbar durch einen Förderbeitrag unterstützen wollen und als Fördermitglieder an den Vereinsaktivitäten Anteil nehmen wollen. Fördermitglieder haben ein Teilnahmerecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

(3)       Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses.

 

(4)       Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder einer sonstigen Einrichtung endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung derselben.

 

(5)       Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende.

 

(6)       Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe

sind

a) Vereinsschädigendes Verhalten,

b) Verstöße gegen die Satzung,

c) Rückstand mit der Beitragszahlung um mehr als 1 Jahr trotz Mahnung.

     Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(7)       Gegen den Ausschlussbeschluss ist binnen vier Wochen der Widerspruch an den Vorstand zulässig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat den Ausschlussbeschluss und den Widerspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die den Ausschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend bestätigen kann. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschluss oder Austritt keinerlei Anteile vom Vermögen des Vereins.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen.

 

(2)       Jedes Mitglied – natürliche wie auch juristische Personen – hat eine Stimme.

 

(4)       Juristische Personen werden durch einen Vertreter vertreten, der seine Vertretungsmacht durch schriftliche Vollmacht oder Registerauszug nachzuweisen hat. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig, soweit das beauftragte Mitglied nicht mehr als ein stimmberechtigtes Mitglied vertritt. Im Falle der Stimmrechts-übertragung durch eine juristische Person ist neben der Stimmrechts-übertragung auch die Vertretungsmacht desjenigen, der die Stimmrechts-übertragung erklärt, durch schriftliche Vollmacht oder Registerauszug nachzuweisen.

 

(5)       Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an.

 

(6)       Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlungen von Einlagen und Beiträgen.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

(1)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.

 

(2)       Auf begründeten Antrag des jeweiligen Mitglieds kann der Vorstand in besonderen Fällen einen Nachlass gewähren.

 

(3        Für die Fördermitgliedschaft legt die Beitragsordnung Mindestförderbeiträge fest. Jedes Fördermitglied kann zur Förderung der Vereinsziele einen höheren individuellen Förderbeitrag festlegen.

 

§ 6

Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Dialogforum.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1)         Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder zusammen.

 

(2)         Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher anzukündigen. Die Frist ist gewahrt bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post oder der Absendung der elektronischen Post.

 

(3)         Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher an den Vorstand zu stellen.

 

(4)         Spätere Anträge und vom Vorstand nicht berücksichtigte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

(5)         Die Sprecherin/ Der Sprecher des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung; auf ihren/ dessen Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

 

(6)       Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(7)       Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)    die jeweilige Festlegung der Aktivitäten des Vereins,

b)    die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Vorstandes (§ 8 Abs. 1),

c)    die Wahl der Rechnungsprüfer,

d)    die Wahl der/des jeweiligen Schriftführerin/-s,

e)    die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Sprecherkreises des Organs „Dialogforum“,

f)     die Entlastung des Vorstandes,

g)    die Festlegung der Beitragsordnung,

h)    die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

i)     die Satzungsänderung,

j)     die Auflösung des Vereins.

 

(8)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(9)          Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen (§ 4 Abs. 1 S. 2) Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Für die Buchstaben h) und (i) sind die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Für den Buchstaben j) ist die Anwesenheit oder Vertretung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Sollten diese Quoren nicht erreicht werden, kann eine Abstimmung durch Briefpost oder elektronische Post erfolgen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen bedürfen eines Antrages und eines Beschlusses mit einer Mehrheit von einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über den Antrag zur geheimen Abstimmung hat immer geheim zu erfolgen.

(10)       Zur Förderung des Austausches und der Kommunikation unter den Mitgliedern sowie zur Meinungsbildung und Ideenentwicklung setzt der Verein außerhalb förmlicher Mitgliederversammlungen auch neue technische Kommunikations-formen und soziale Medien ein.

§ 8

Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Personen. Als Vorstand kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer als natürliche Person Mitglied des Vereins ist oder wer für eine juristische Person oder Personengesamtheit, die ihrerseits Mitglied des Vereins ist, tätig ist und von dieser juristischen Person als Vorstandskandidat vorgeschlagen wurde. Der Vorstand wählt für ein Jahr einen Sprecher und dessen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit aus der Mitte heraus. Der Vorsitzende kann wiederholt benannt werden. Vorstandssprecher (Vorsitzende des Sprecherrates) des Dialogforums dürfen nicht gleichzeitig und nicht nacheinander dem Vorstand des Hauptvereines (GPG) angehören - es müssen mindestens 12 Monate dazwischen liegen.

 

(2)       Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für drei Jahre. Die Amtszeit dauert vom Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet bis zum Ende der Mitgliederversammlung im dritten auf das Wahljahr folgenden Jahres, in der die Neuwahl anberaumt ist. Erfolgt keine rechtswirksame Neuwahl, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten rechtswirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes nur bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstands erfolgt.

 

(3)       Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.

 

(4)       Dem Vorstand sollen jeweils Vertreter verschiedener medizinischer Richtungen angehören.

 

(5)       Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

 

a)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b)    das Einwerben von Spenden (Fundraising)

c)    die Entscheidung über die Verwendung der Mittel,

d)    die Abfassung eines jährlichen Geschäftsberichtes,

e)    die Feststellung der aufzustellenden Jahresrechnung,

f)     die Aufnahme von Mitgliedern,

g)    der Ausschluss von Mitgliedern,

h)    der Beschluss über einen Beitragsnachlass,

i)     die Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

j)     die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Hilfskräften,

k)    die Errichtung einer Geschäftsstelle.

 

(6)       Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Der Vorstand tagt je nach Bedarf in Präsenzsitzungen, in Form von Telefonkonferenzen oder via Skype. Die Sitzung wird durch den Sprecher geleitet, in dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter.

 

(7)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Beschlüsse im Umlaufverfahren und per E-Mail sind möglich. Sie sind nur wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren im konkreten Fall im Voraus zugestimmt haben oder wenn alle Vorstandsmitglieder mitgestimmt haben. Beschlüsse sind unverzüglich unter Angabe des Beschlussverfahrens zu protokollieren. Das unterzeichnete Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zeitnah bekannt zu geben.

 

(8)       Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Regelungen zur Beschlussfähigkeit und der Außenvertretung des Vorstandes enthält. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

(9)          Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in Ausübung des Amtes erwachsen, können vom Verein erstattet werden. Einzelnen Mitgliedern kann im Hinblick auf einen erhöhten Zeitaufwand für die Übernahme besonderer Aufgaben auf Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gewährt werden.

 

(10)       Satzungsänderungen, die von Behörden verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig beschließen. Sie bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Dialogforum

 

Im Verein gibt es die Möglichkeit für ein Dialogforum. Dieses Dialogforum ist ein unselbständiger Bestandteil des Hauptvereins. Das Dialogforum kann sich selbst verwalten. Mit der Aufnahme eines Mitglieds in das Dialogforum besteht eine Mitgliedschaft in der GPG. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Leitung (Vorstand) des Dialogforums gelten die Bestimmungen der Satzung der GPG, allerdings darf jeweils nur ein Vorstandsmitglied des Dialogforums gleichzeitig dem Vorstand der GPG angehören.

 

 

§ 10

Rechnungsprüfer

 

(1)       Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren: das laufende und die beiden folgenden Rechnungsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)       Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.

 

(3)       Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gab.

 

§ 11

Satzungsänderung / Dokumentation

 

(1)       Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zu der Mitglieder-versammlung schriftlich mit einer Erläuterung beizufügen.

 

(2)       Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und der jeweiligen Versammlungsleiterin/leiter und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.

 

§ 12

Auflösung

 

Bei der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Zukunftsstiftung Gesundheit – unselbständige Stiftung in der GLS Treuhand e.V., Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies geschieht mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten von Projekten im Rahmen der Zwecksetzung des Vereins zu verwenden.

 

 

§ 13

Geltung der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.Oktober.2018 geändert.

 

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